... und warum es sich
lohnt einen Makler zu beauftragen
Der
Versicherungsmakler ist ein selbstständiger Kaufmann, der
gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von
Versicherungsverträgen übernimmt. Er unterscheidet sich vom
Versicherungsvertreter dadurch, dass er von Fall zu Fall tätig
wird.
Er ist ein unabhängiger Vermittler, der wirtschaftlich auf der
Seite des Kunden. Seinen Auftrag erhält er nicht vom
Versicherungsunternehmen, sondern vom Kunden. Er hat die Risiken
zu analysieren, auf diesen Grundlagen den Versicherungsbedarf zu
ermitteln, aus dem gesamten Marktangebot einen geeigneten
Versicherer auszusuchen, bei dessen Auswahl er frei ist, und für
eine sachgerechte Deckung zu möglichst günstigen Konditionen zu
sorgen (Best Practice). Er wird auch in die Schadenregulierung
eingeschaltet (§93 HGB). Er übernimmt in der Regel die
versicherungstechnische Betreuung und Verwaltung des vermittelten
Vertrages.
Rechtsstellung
Der Versicherungsmakler steht in einem Rechtsverhältnis
(Geschäftsbesorgungsvertrag) zu dem Versicherungsinteressenten,
der ihn beauftragt. Er hat seinen Kunden zu beraten, den
geeigneten Versicherungsschutz zu besorgen und dabei immer die
Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Der
Versicherungsmakler ist seinem Kunden gegenüber verpflichtet,
tätig zu werden, insbesondere die benötigten
Versicherungsverträge abzuschließen. Er haftet ähnlich wie ein
Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Maklervertrag
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Versicherungsmak1er werden in der Regel in einem Maklervertrag
oder -auftrag festgelegt, der vom Kunden nach § 627 Abs.1 BGB
jederzeit gekündigt werden kann.
Wen
sollte man grundsätzlich meiden ?
1. Abhängige Mitarbeiter einer Vertriebsgesellschaft mit
Ausschliesslichkeit, da diese keine eigenständige Produktauswahl
treffen können.
2. Ausschliesslichkeitsvertreter von Konzernen, da diese
gezwungenermaßen ausschliesslich Konzernprodukte anbieten
müssen.
3. Bankberater im Angestelltenverhältnis, da diese
ausschliesslich die Konzernprodukte der Bank anbieten.
4. Einmanngesellschaften ohne nachweisbare Zugangswege, da diese
den notwendigen Überblick im Alltag nicht gewährleisten
können.