CHRISTIAN POLZER
APPONO ASTOS - GEGEN LUG UND BETRUG
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Vermögensberatung

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Was ein Makler für Sie tut ...

... und warum es sich lohnt einen Makler zu beauftragen

Der Versicherungsmakler ist ein selbstständiger Kaufmann, der gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt. Er unterscheidet sich vom Versicherungsvertreter dadurch, dass er von Fall zu Fall tätig wird.
Er ist ein unabhängiger Vermittler, der wirtschaftlich auf der Seite des Kunden. Seinen Auftrag erhält er nicht vom Versicherungsunternehmen, sondern vom Kunden. Er hat die Risiken zu analysieren, auf diesen Grundlagen den Versicherungsbedarf zu ermitteln, aus dem gesamten Marktangebot einen geeigneten Versicherer auszusuchen, bei dessen Auswahl er frei ist, und für eine sachgerechte Deckung zu möglichst günstigen Konditionen zu sorgen (Best Practice). Er wird auch in die Schadenregulierung eingeschaltet (§93 HGB). Er übernimmt in der Regel die versicherungstechnische Betreuung und Verwaltung des vermittelten Vertrages.
 
Rechtsstellung
Der Versicherungsmakler steht in einem Rechtsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag) zu dem Versicherungsinteressenten, der ihn beauftragt. Er hat seinen Kunden zu beraten, den geeigneten Versicherungsschutz zu besorgen und dabei immer die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Der Versicherungsmakler ist seinem Kunden gegenüber verpflichtet, tätig zu werden, insbesondere die benötigten Versicherungsverträge abzuschließen. Er haftet ähnlich wie ein Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Maklervertrag
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Versicherungsmak1er werden in der Regel in einem Maklervertrag oder -auftrag festgelegt, der vom Kunden nach § 627 Abs.1 BGB jederzeit gekündigt werden kann.

Wen sollte man grundsätzlich meiden ? 
1. Abhängige Mitarbeiter einer Vertriebsgesellschaft mit Ausschliesslichkeit, da diese keine eigenständige Produktauswahl treffen können.

2. Ausschliesslichkeitsvertreter von Konzernen, da diese gezwungenermaßen ausschliesslich Konzernprodukte anbieten müssen.

3. Bankberater im Angestelltenverhältnis, da diese ausschliesslich die Konzernprodukte der Bank anbieten.

4. Einmanngesellschaften ohne nachweisbare Zugangswege, da diese den notwendigen Überblick im Alltag nicht gewährleisten können.

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